Unständig Beschäftigte

Listenmeldungen für unständig Beschäftigte ab 1.1.2006

Das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) hat erhebliche Auswirkungen auf das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Ab 1.1.2006 sind nur noch Meldungen zur Sozialversicherung durch gesicherte und verschlüsselte Da­tenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüll­hilfen zulässig (§ 28a Abs. 1 SGB IV). Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Meldungen mittels Meldevordrucken nicht mehr zulässig sind. Auch die  Verordnung über die Erfassung und Über­mittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV) ist durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz zum 1.1.2006 entsprechend angepasst worden. Dabei behalten die Sonderregelungen für Listenmeldungen für unständig Beschäftigte (§ 30 DEÜV) jedoch weiterhin ihre Gültigkeit, so dass die Arbeitgeber ab 1.1.2006 nach wie vor die Möglichkeit haben, unständig Beschäftigte, für die bereits eine Versicherungsnummer vorliegt, mittels Listenmeldungen an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Um das maschinelle Meldeverfahren abzurunden und den Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, diese Listenmeldungen auch maschinell übermitteln zu können, wurde vorgeschlagen, hierfür einen Datensatz zu schaffen. Die Arbeitgeber wären somit in der Lage, bei Meldungen für unständig Beschäftigte diesen Datensatz zu versorgen und die Listenmeldung mittels DFÜ oder per E-Mail in verschlüsseltem Verfahren an die zuständige Datenannahmestelle weiterzuleiten.

Die Besprechungsteilnehmer sehen von der Einführung eines neuen Datensatzes für Listenmeldungen ab und sprechen sich statt dessen für eine Verwendung des bestehenden DEÜV-Datensatzes (DSME) und den entsprechenden Datenbausteinen aus.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 11./12.5.2005