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Meldepflicht bei Beschäftigten, die angesichts zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Kranken- und Pflegeversicherung von den deutschen Rechtsvorschriften erfasst werden


Nach § 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind Meldungen zu erstatten für

  • Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

  • Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

  • geringfügig Beschäftigte,

  • Leiharbeitnehmer,

  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen,

  • Wehr- und Zivildienstleistende.

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

In letzter Zeit werden die Krankenkassen zunehmend mit Beschäftigten konfrontiert, die angesichts zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Kranken- und Pflegeversicherung von den deutschen Rechtsvorschriften erfasst werden (z. B. aufgrund des Deutsch-Chinesischen Abkommens über Soziale Sicherheit). Solange diese Beschäftigten krankenversicherungspflichtig sind, greift § 3 der DEÜV, und die Krankenkassen bekommen alle An- und Abmeldungen. Schwierig wird es, wenn solche Beschäftigten wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und sich freiwillig krankenversichern. Für den Personenkreis der (ausschließlich) freiwillig krankenversicherten Beschäftigten gibt es nach Auffassung von Arbeitgebern und Software-Erstellern keinen eindeutigen meldepflichtigen Tatbestand nach der DEÜV. In der Folge können die Arbeitgeber keine (maschinellen) Meldungen erzeugen und die Krankenkassen werden nur unzureichend über Beginn und Ende einer Beschäftigung und der damit verbundenen Versicherung informiert.

Sofern gleichzeitig die Beiträge im Rahmen des Firmenzahlerverfahrens vom Arbeitgeber direkt an die Krankenkassen abgeführt werden, haben die Krankenkassen in der Praxis keine verlässliche Möglichkeit, insbesondere das Ende der Beschäftigung und damit der Versicherung in Deutschland zeitnah nachzuvollziehen und ihren Mitgliederbestand ordnungsgemäß zu führen. Eventuelle Umgehungsmöglichkeiten (Umstellung auf Selbstzahler, Auszahlung des Beitragszuschusses, etc.) sind nicht verwaltungsökonomisch und daher nur eine Notlösung. Bei einzelnen Entgeltabrechnungsprogrammen besteht keine Möglichkeit, diese Beschäftigten ordnungsgemäß zu melden. Daher ist es aus Sicht der Krankenkassen, der betroffenen Arbeitgeber und Software-Ersteller sinnvoll, die meldepflichtigen Tatbestände darzustellen.

Die Besprechungsteilnehmer weisen darauf hin, dass Beschäftigte, die nur in der Kranken- und Pflegeversicherung von den deutschen Rechtsvorschriften erfasst werden, bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von ihren Arbeitgebern mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1001“ zu melden sind. Bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung ist in Anwendung des Schlüsselzahlenverzeichnisses für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV - Anlage 1 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ - entweder mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0001“ bei Selbstzahlern oder im Firmenzahlerverfahren mit dem Beitragsgruppenschlüssel „9001“ zu melden.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist und auch keine Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung besteht, sind keine Meldungen nach der DEÜV erforderlich.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 16./17.08.2006