Personengruppenschlüssel
Personengruppenschlüssel für behinderte Menschen in Integrationsprojekten
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe b SGB VI behinderte Menschen, die
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in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
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in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.
Zu den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI gehören sämtliche Institutionen, die nach ihrer Zweckbestimmung Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Beschaffenheit der Betreuung oder der Erziehung bedürfen, ständigen Aufenthalt gewähren. Hierunter fallen Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende Einrichtungen für Körperbehinderte sowie Landeskrankenhäuser, soweit keine Krankenhauspflege gewährt wird.
Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Nach § 132 Abs. 1 SGB IX sind drei Formen von Integrationsprojekten zu unterscheiden:
- Integrationsunternehmen
(rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen),
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Integrationsbetriebe
(unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe),
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Integrationsabteilungen
(Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).
Integrationsprojekte sind somit nicht den gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI zuzuordnen.
§ 162 Nr. 2 und 2a SGB VI bestimmt, welche Einnahmen bei den nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten Beschäftigten beitragspflichtig und damit Bemessungsgrundlage sind. Beitragspflichtige Einnahme bei behinderten Menschen ist grundsätzlich das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der Bezugsgröße (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Durch § 162 Nr. 2a SGB VI werden seit dem 1.10.2000 auch die behinderten Menschen von dieser 80%-Regelung erfasst, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt (§ 132 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt sind.
Behinderte Menschen, die in ihrer Beschäftigung nach anderen Vorschriften (z. B. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) versicherungspflichtig sind, werden grundsätzlich nicht erfasst. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der beschäftigten behinderten Menschen richtet sich dann nach den sonst im Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften und Grundsätzen.
Der im Meldeverfahren verwendete dreistellige Personengruppenschlüssel, der die genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich macht, enthält immer eine beitrags- bzw. leistungsrechtliche Besonderheit für mindestens einen Sozialversicherungszweig. Der Personengruppenschlüssel 107 bezeichnet den Personenkreis der behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen. Die Personengruppe ist wie folgt definiert:
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Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in Verb. mit Satz 1 SGB XI) und
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körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI).
Die Besonderheit der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme behinderter Menschen ist mit Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.10.2000 auf die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, erweitert worden.
Die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, werden von dem Personengruppenschlüssel 107 nicht erfasst, da Integrationsobjekte nicht unter die „gleichartigen Einrichtungen“ für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen fallen. Damit kann der Personengruppenschlüssel 107 nicht verwendet werden. Ein anderer Personengruppenschlüssel, der die besondere Beitragsregelung dieser Personengruppe erfasst, existiert nicht.
Sofern demnach behinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind und mit dem Personengruppenschlüssel 101 gemeldet werden, ist weder für die Einzugsstelle noch für die Rentenversicherungsträger erkennbar, dass die beitragspflichtige Einnahme unter den Besonderheiten des § 166 Nr. 2a SGB VI ermittelt wurde. Auch wäre diese Zeit bei der Meldung mit dem Personengruppenschlüssel 101 im Versicherungskonto des Rentenversicherungsträgers nicht gesondert gekennzeichnet und bei einer durchzuführenden Beitragserstattung nicht erkennbar, dass in diesen Fällen unter Umständen die Beiträge vom Arbeitgeber allein getragen worden sind (§ 168 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 SGB VI).
Es ist demnach notwendig, die Beschäftigungszeiten in einem Integrationsprojekt melderechtlich gesondert darzustellen.
Eine denkbare Lösung wäre die Erweiterung des Personengruppenschlüssels 107 um die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Allerdings müssten hierfür die Anlagen 2 und 9 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ entsprechend angepasst werden. Derzeit ist eine Meldung mit Personengruppenschlüssel 107 nur in Verbindung mit einer Betriebsnummer zulässig, die in den ersten drei Stellen die „985“ oder „987“ aufweist. Alternativ könnte ein neuer Personengruppenschlüssel geschaffen werden.
Die Besprechungsteilnehmer sprechen sich gegen eine Erweiterung des Personengruppenschlüssels 107 um den Personenkreis der in Integrationsprojekten beschäftigten behinderten Menschen aus. Bei Nutzung des Personengruppenschlüssels 107, der heute ausschließlich für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, Anwendung findet, müssten zusätzlich auch die Betriebsnummern ungleich „985“ und „987“ in den ersten drei Stellen zugelassen werden. Dadurch würde für die Meldungen der Arbeitgeber eine nicht mehr prüfbare Fehlerquelle geöffnet, da dann in der Kernprüfung die Annahme von Meldungen mit Angabe des Personengruppenschlüssels 107 nicht mehr ausgeschlossen werden könnte, soweit es sich nicht um behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, handelt.
Aus diesem Grund sprechen sich die Besprechungsteilnehmer für die Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels 127 für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, aus.
Die Einführung des Personengruppenschlüssels 127 macht eine Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV erforderlich. Gleichzeitig sind die Anlagen 2, 3, 9 und 16 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung der Dokumente soll in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens abgestimmt werden, wobei ein Inkrafttreten der geänderten Grundsätze zum 1.1.2008 angestrebt wird.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 7./8.11.2006

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




