Abbau bürokratischer Hemmnisse

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

hier: Gesonderte Meldungen nach § 194 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI

Nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Artikel 24) zum 1.1.2008 geänderten Fassung haben Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichverfahren. Nach § 194 Abs. 2 SGB VI in der vom 1.1.2008 an geltenden Fassung haben auch die Sozialleistungsträger, die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen eine entsprechende „Gesonderte Meldung“ abzugeben. Handelt es sich um eine Altersrente, rechnet der Rentenversicherungsträger nach Eingang der Gesonderten Meldung eigenständig die noch fehlenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (für maximal drei Monate) bis zum Rentenbeginn hoch.

Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen werden durch die vom 1.1.2008 an geltende Neuregelung von der bisherigen Pflicht entbunden, für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Voraus zu ermitteln und zu bescheinigen.

Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Artikel 23) wird außerdem die DEÜV zum 1.1.2008 wie folgt geändert:

  • Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten."

  • Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten."

Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13./14.2.2007 (Punkt 9 der Niederschrift)1) wurden für die Meldungen der Arbeitgeber nach § 194 Abs. 1 SGB VI der neue Meldegrund 57 und für Meldungen der Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen nach § 194 Abs. 2 SGB VI der neue Meldegrund 04 beschlossen. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenweiterleitung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV sind unter dem Datum vom 10.5.2007 zum 1.1.2008 entsprechend geändert worden (vgl. Punkt 7 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 9./10.5.2007).1)

Verfahren mit den Arbeitgebern

Soweit der Rentenantragsteller den Wunsch nach der Anwendung des § 194 SGB VI durch eine Willenserklärung im Rentenantrag zum Ausdruck bringt, wird der Arbeitgeber - gegebenenfalls über den Arbeitnehmer - zunächst mit einem Vordruck zur Abgabe der Gesonderten Meldung aufgefordert. Auf dem Vordruck wird dargestellt, welchen Zeitraum die Gesonderte Meldung zu umfassen hat. Gleiches gilt für das Verfahren bei einem Versorgungsausgleich mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Abgabe der Gesonderten Meldung ausschließlich über den Versicherten erfolgt.

Die Gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Sie muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Sind beitragspflichtige Einnahmen mit einer Gesonderten Meldung übermittelt worden, dürfen diese weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV). Eine weitere Meldung darf nur den anschließenden Zeitraum beinhalten.

Beispiel 1:

Beginn der Altersrente am 1.5.2008 

Entgeltabrechnung, die den 4. Kalendermonat vor Rentenbeginn enthält, am 5.2.2008

die Gesonderte Meldung des Arbeitgebers erfolgt am 5.2.2008

Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Abgabegrund 57) 1.1. - 31.1.2008

Sofern die Jahresmeldung für 2007 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit dem Meldegrund 50 zu erstatten.

Verfahren mit den Sozialleistungsträgern, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen

Der Rentenversicherungsträger wird die Sozialleistungsträger, die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen zunächst noch schriftlich zur Abgabe einer Gesonderten Meldung auffordern. Auf dem Vordruck wird dem Sozialleistungsträger mitgeteilt, welchen Zeitraum die Gesonderte Meldung mindestens umfassen sollte. Die Frist für die Abgabe der Gesonderten Meldung beginnt am Tag nach dem die Aufforderung beim Leistungsträger eingeht; sie endet nach einem Monat. Die Gesonderte Meldung kann jedoch frühestens drei Monate vor Rentenbeginn erstattet werden. Geht die Aufforderung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung vor diesem Zeitpunkt beim Leistungsträger ein, beginnt die Frist zur Abgabe der Meldung grundsätzlich frühestens am ersten Tag des dritten Monats vor Rentenbeginn. Wird im Einzelfall eine Leistung bis zum letzten Tag des vierten Monats vor Rentenbeginn schon vor diesem Tag abgerechnet, ist die Abgabe der Gesonderten Meldung bereits mit dieser Abrechnung möglich.

Beispiel 2:

Laufende Entgeltfortzahlung bei Rentenantragstellung

(der zu meldende Zeitraum der Gesonderten Meldung fällt teilweise in einen Zeitraum eines noch bestehenden Krankengeldbezugs)

Rentenantrag am 10.6.2008

Beginn der Altersrente am 1.10.2008

Eingang der Aufforderung beim Arbeitgeber am 1.7.2008

Entgeltabrechnung, die den 4. Kalendermonat vor Rentenbeginn enthält, am 5.7.2008

die Gesonderte Meldung des Arbeitgebers erfolgt am 5.7.2008

Ende der Entgeltfortzahlung 20.6.2008

Beginn der Krankengeldzahlung am 21.6.2008

Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Abgabegrund 57) 1.1. - 20.6.2008

Hinweis:

Für die Zeit vom 21.6.2008 bis 30.06.2008 ist eine Gesonderte Meldung mit Abgabegrund 04 von der Krankenkasse (Sozialleistungsträger) zu erstatten, soweit nicht bereits ein vorrangiger Meldegrund (§ 38 Abs. 2 DEÜV) zur Abgabe der Meldung verpflichtet.

Beispiel 3:

Laufender Krankengeldbezug bei Rentenantragstellung

(der zu meldende Zeitraum der Gesonderten Meldung fällt voll in einen Zeitraum des Krankengeldbezugs)

Rentenantrag am 10.6.2008

8eginn der Altersrente am 1.10.2008

Eingang der Aufforderung vom Rentenversicherungsträger beim Leistungsträger am 5.7.2008

Abgabe der Meldung spätestens am 5.8.2008

Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Gesonderte Meldung der Krankenkasse mit Meldegrund 04) 1.1. - 30.6.2008

Sofern für die Entgeltersatzleistung eine Jahresmeldung (Abgabegrund 03) für 2007 erforderlich ist und noch nicht übermittelt wurde, ist diese von der Krankenkasse zeitgleich zu erstatten.

Beispiel 4:

Laufender Krankengeldbezug bei Rentenantragstellung

(der zu meldende Zeitraum der Gesonderten Meldung fällt teilweise in einen Zeitraum eines bereits beendeten Krankengeldbezugs)

Rentenantrag am 10.6.2008

Beginn der Altersrente am 1.10.2008

Eingang der Aufforderung vom Rentenversicherungsträger beim Leistungsträger am 5.7.2008

Abgabe der Meldung spätestens am 5.8.2008

Ende der Arbeitsunfähigkeit 20.6.2008

Beginn der Entgeltzahlung am 21.6.2008

Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Gesonderte Meldung der Krankenkasse mit Abgabegrund 04) 1.1. – 20.6.2008

Wurde das Ende der Krankengeldzahlung bereits gemeldet (Abgabegrund 02), entfällt die Gesonderte Meldung

Hinweis:

Für die Zeit vom 21.6.2008 - 30.6.2008 ist eine Gesonderte Meldung mit Abgabegrund 57 vom Arbeitgeber zu erstatten. Sofern für die Entgeltersatzleistung eine Jahresmeldung für 2007 erforderlich ist und noch nicht übermittelt wurde, ist diese von der Krankenkasse mit dem Abgabegrund 03 zeitgleich mit der Gesonderten Meldung zu erstatten.

Verfahren mit der Wehr-/Zivildienstverwaltung:

Gesonderte Meldungen können auch von der Wehr-/Zivildienstverwaltung erstellt werden, jedoch nur für die Personengruppen 301 (Grundwehrdienstleistende), 302 (Wehrübungsleistende) und 303 (Zivildienstleistende). Gesonderte Meldungen für die Personengruppe 304 (freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr anstelle Zivildienst) sind nicht zulässig.

Die Besprechungsteilnehmer ergänzen das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um einen neuen Abschnitt 1.1.4 (vgl. Anlage 1). Außerdem werden die Anlagen 1, 3, 4 und 14 des Rundschreibens entsprechend angepasst (vgl. Anlagen 2 bis 5).

Zur Prüfung der neuen Meldetatbestände beschließen die Besprechungsteilnehmer folgende Prüfungen einzuführen:

  • Gesonderte Meldungen dürfen frühestens ab 1.1.2008 erstellt werden (Zeitpunkt des Zugangs).

  • Das Von-Datum in dem gemeldeten Zeitraum (ZRBG) darf nicht vor dem 1.1.2007 liegen.

  • Die Fehlerprüfung DBME059 (Zeitraum-Ende muss kleiner oder gleich dem Ende des Verarbeitungsmonats + 1 Kalendermonat sein) trifft auch für Gesonderte Meldungen zu, so dass hinsichtlich des Erstellungszeitpunktes der Meldung und dem Zeitraum-Ende eine Anpassung nicht erforderlich ist.

  • Die Stornierung von Gesonderten Meldungen muss ermöglicht werden.

1) Nicht veröffentlicht.