hier: Zulässige Beitragsgruppen zur Krankenversicherung bei Personengruppenschlüssel 116
In der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung“ sind für die Personengruppe 116 (Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG) als zulässige
Beitragsgruppen zur Krankenversicherung die Beitragsgruppen "0" und "3" zugelassen. In den
Prüfungen zum Datenfeld Beitragsgruppe (BYGR), Stellen 032 bis 035 im Datenbaustein DBME der Anlage 9 des vorgenannten
Rundschreibens, wird außerdem die Beitragsgruppe "9" für die Kranken- Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung zugelassen (Fehlernummer DBME118).
Für die Krankenversicherung ist die Beitragsgruppe "9" für Firmenzahler verpflichtend anzugeben. Bei den
Ausgleichsgeldempfängern gibt es solche Fälle in der Praxis nicht. Daneben ist die Beitragsgruppe "9" zur
Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nur bei Meldungen von Altfällen (Datenfeld KENNZUE im Datensatz DSME = A)
zulässig.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem Vorschlag zu, für die Personengruppe 116 die Beitragsgruppe "9" zur
Krankenversicherung (Fehlerprüfung DBME118 in der Anlage 9) nicht mehr zuzulassen. Die Anlage 9 des gemeinsamen
Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie
das gemeinsame Kernprüfprogramm sind anzupassen. Der Einsatztermin des geänderten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird
auf den 01.06.2008 terminiert.