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Ausgleichsempfänger nach dem FELEG

hier: Zulässige Beitragsgruppen zur Krankenversicherung bei Personengruppenschlüssel 116

In der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ sind für die Personengruppe 116 (Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG) als zulässige Beitragsgruppen zur Krankenversicherung die Beitragsgruppen "0" und "3" zugelassen. In den Prüfungen zum Datenfeld Beitragsgruppe (BYGR), Stellen 032 bis 035 im Datenbaustein DBME der Anlage 9 des vorgenannten Rundschreibens, wird außerdem die Beitragsgruppe "9" für die Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugelassen (Fehlernummer DBME118).

Für die Krankenversicherung ist die Beitragsgruppe "9" für Firmenzahler verpflichtend anzugeben. Bei den Ausgleichsgeldempfängern gibt es solche Fälle in der Praxis nicht. Daneben ist die Beitragsgruppe "9" zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nur bei Meldungen von Altfällen (Datenfeld KENNZUE im Datensatz DSME = A) zulässig.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem Vorschlag zu, für die Personengruppe 116 die Beitragsgruppe "9" zur Krankenversicherung (Fehlerprüfung DBME118 in der Anlage 9) nicht mehr zuzulassen. Die Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie das gemeinsame Kernprüfprogramm sind anzupassen. Der Einsatztermin des geänderten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird auf den 01.06.2008 terminiert.