Abgabegründe
Wegfall der Änderungsmeldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 Seiten 2933) entfällt ab dem 1.11.2009 die Verpflichtung der Arbeitgeber Änderungen personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten in Form von Änderungsmeldungen an die Einzugsstelle zu übermitteln. Demzufolge sind von diesem Zeitpunkt an Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 von den Arbeitgebern nicht mehr zu erstatten. Zukünftig sind Änderungen personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber mit der nächsten Jahresmeldung oder Abmeldung mitzuteilen.
Das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ und dessen Anlagen sind grundsätzlich aufgrund der Gesetzesänderung zu aktualisieren. Da durch Änderungsmeldungen lediglich personenbezogene Daten der Versicherten aktualisiert werden, ist darüber zu entscheiden, ob Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 von den Datenannahmestellen der Einzugsstellen auch nach dem 31.10.2009 angenommen und verarbeitet werden sollten.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, dass Arbeitgebern optional gestattet wird, auch über den 31.10.2009 hinaus unverändert Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 zu erstatten (unter anderem wird das Problem gesehen, dass die künftigen Meldedaten der Meldebehörden keine Änderungen von Auslandsadressen beinhalten). Insofern werden Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 auch nach dem 31.10.2009 von den Datenannahmestellen der Einzugsstellen angenommen und verarbeitet. Das Kernprüfprogramm ist demzufolge vorerst nicht anzupassen.
Das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ wird um eine entsprechende Aussage ergänzt und für die nächste Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8./9.9.2009 aufbereitet.
Im Übrigen wird der GKV-Spitzenverband die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV“ auf eine erforderliche Anpassung überprüfen.
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.5.2009

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




