Geburtsort
DEÜV-Meldungen, wenn der Geburtsort nicht bekannt ist
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) hat im Zuge der Optimierung der Prüffallbearbeitung bei der Versicherungsnummernvergabe festgestellt, dass das Feld „Geburtsort“ (GBOT) im Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) häufig mit unplausiblen Werten gefüllt ist.
Da dieses Feld ein essentieller Bestandteil der Personenzuordnung darstellt, hat eine korrekte Beschickung eine herausragende Bedeutung.
Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass die Kernprüfung - insbesondere der Fehler DBGB140 „Unzulässiger fiktiver Geburtsort (z. B. ohne, unbekannt)“ - durch die meldenden Stellen dadurch umgangen wird, dass Werte angegeben werden, die durch diese Prüfung nicht abgefangen werden.
Für die Zuordnung von Personendaten ist es besser, dass ein definierter unbekannter Wert übermittelt wird, als ein fiktiver Wert, der als korrekt angegeben wird.
Aus diesem Grund soll im Feld GBOT der fiktive Wert „unbekannt“ zugelassen werden. Die Beschreibung der Fehlernummer DBGB140 wird wie folgt geändert: „Die Angabe anderer fiktiver Werte im Feld Geburtsort ist unzulässig. Ist der Geburtsort nicht bekannt, ist „unbekannt“ einzutragen.“ Die Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ ist entsprechend anzupassen.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem im Sachverhalt beschriebenen Änderungsvorschlag zu.
Die geänderte Kernprüfung wird ab 1.12.2009 eingesetzt.
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.5.2009

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




