Erstattungen

Erstattung von Beiträgen

Zuständige Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV bei erstmaliger versicherungsrechtlicher Beurteilung für zurückliegende Zeiten


Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; hier:  Beginn der Verjährung