Beitragstragung 2009

Beitragstragung und Beitragsberechnung in der Krankenversicherung in Fällen der Gleitzone ab dem 1. Januar 2009

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern ein nach gesetzlicher Vorgabe zu berechnender reduzierter Ausgangswert zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt – 400).

Dabei ist "F" der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 v. H. durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahrs ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahrs geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor "F" sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 v. H., des Beitragssatzes von 1,95 v. H. zur Pflegeversicherung, des Beitragssatzes von 19,9 v. H. zur Rentenversicherung und eines Beitragssatzes von 2,8 v. H. zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich mithin für das Kalenderjahr 2009 ein Faktor "F" von (30 v. H. : 40,15 v. H. =) 0,7472 [1]. Die oben genannte Formel für die Reduzierung des der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts kann damit für das Kalenderjahr 2009 wie folgt vereinfacht werden:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2528 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 202,24

Nach dem Wortlaut des über den 31. Dezember 2008 hinaus unveränderten § 249 Abs. 4 SGB V werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV abweichend von § 249 Abs. 1 SGB V vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrags getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten.Angesichts dessen, dass weder die Regelung zur Beitragsverteilung in § 249 Abs. 4 SGB V noch die zum Berechnungsvorgang in § 2 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) die Rechtslage in der Krankenversicherung unter Maßgabe des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes ab 2009 und der nicht paritätischen Beitragsaufbringung ausreichend berücksichtigen und daraus resultierend die Verfahrensweisen zur Beitragsberechnung nicht genügend transparent sind, sind die Spitzenverbände der Krankenkassen übereingekommen, das Verfahren zur Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung für Zeiten ab dem 1. Januar 2009 in den Fällen der Gleitzone zu beschreiben. Der Beschreibung wird aus Übersichtsgründen das Verfahren zur Beitragsberechnung in den Fällen der regulären Beitragsverteilung nach § 249 Abs. 1 SGB V vorangestellt.

Ergebnis:

Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen und nach dem Grundsatz des § 249 Abs. 1 SGB V (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung) getragen werden (hiernach trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Arbeitnehmer die Beiträge), gilt ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 3 BVV. Danach ergibt sich der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile des Arbeitgebers (Arbeitsentgelt x 7,3 v. H. bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. 7,0 v. H. bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes) und des Arbeitnehmers (Arbeitsentgelt x 8,2 v. H. bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. 7,9 v. H. bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes).

2. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge, die in Fällen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV nach einem gemäß § 226 Abs. 4 SGB V reduzierten fiktiven Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme bemessen und nach den Regelungen des § 249 Abs. 4 SGB V getragen werden (hiernach trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt bemessen nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Arbeitnehmer die Beiträge), ist § 2 Abs. 2 Satz 1 BVV in einer modifizierten Fassung anzuwenden (vgl. Nummern 2.1 bis 2.4).

2.1 Danach ist im ersten Schritt der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung durch Addition der getrennt berechneten gerundeten fiktiven Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme nach Nummer 2 zu ermitteln.

2.2 Optional kann der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung durch Anwendung des halben allgemeinen oder halben ermäßigten Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach Nummer 2 bei anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden.

2.3 Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberbeitragsanteil in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVV durch Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das tatsächliche Arbeitsentgelt ermittelt.

2.4 Der Abzug des Arbeitgeberbeitragsanteils von dem im ersten Schritt ermittelten Gesamtbeitrag ergibt dann im dritten Schritt den Beitragsanteil des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BVV).

Beispiel (für 2009):

monatliches Arbeitsentgelt = 600,00 EUR

beitragspflichtige Einnahme  (1,2528 x 600,00 EUR – 202,24) = 549,44 EUR

allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung: 15,5 v. H.

maßgeblicher Gesamtbeitrag:

549,44 EUR x 7,3 v. H. [(= 15,5 – 0,9) : 2] =fiktiv 40,11 EUR

                        +

549,44 EUR x  8,2 v. H. (= 15,5 - 7,3) = +   fiktiv 45,05 EUR = 85,16 EUR

Arbeitgeberbeitragsanteil:

600,00 EUR x 7,3 v. H. [(= 15,5 – 0,9) : 2] = 43,80 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil:

85,16 EUR - 43,80 EUR = 41,36 EUR

optional:

maßgeblicher Gesamtbeitrag:

549,44 EUR x 7,75 v. H. (= 15,5 : 2) = fiktiv 42,58 EUR x 2 = 85,16 EUR

Arbeitgeberbeitragsanteil:

600,00 EUR x 7,3 v. H. [(= 15,5 – 0,9) : 2] = 43,80 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil:

85,16 EUR - 43,80 EUR = 41,36 EUR

 

[1] Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Faktors F für das Jahr 2009 trägt das Datum vom 25. November 2008 und ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil Nr. 183 vom 2. Dezember 2008 auf Seite 4305 veröffentlicht.


Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 24. Oktober 2008.