Statusfeststellung II
Selbständige
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für bereits beendete Vertragsverhältnisse
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.5.2000 die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 7a bis 7c SGB IV sowohl für bestehende als auch für bereits nach dem 31.12.1998 beendete Vertragsverhältnisse gelten (vgl. Punkt 11 der Niederschrift[1]). Daraus resultiert u. a., dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch für - im Zeitpunkt der Antragstellung - bereits beendete Vertragsverhältnisse durchzuführen hat und auch durchführt.
Zwischenzeitlich liegen allerdings mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen vor, die die Zulässigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei bereits beendeten Vertragsverhältnissen verneinen; so hat z. B. das Bayerische LSG durch Urteil vom 7.12.2004 - L 5 KR 163/03 - entschieden, dass ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur zu Beginn eines Vertragsverhältnisses eröffnet ist. Dieser Rechtsansicht hat sich das Hessische LSG mit Beschluss vom 22.12.2005 - L 1 KR 37/05 - ausdrücklich angeschlossen. Mit Rechtsprechung, die die Zulässigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei dieser Konstellation bejaht, ist danach nicht mehr zu rechnen.
Begründet werden die vorliegenden Gerichtsentscheidungen einhellig mit Inhalt, Ziel, Zweck und Umfang des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, wie sich diese aus der historischen Entwicklung des Gesetzes entnehmen lassen. Insoweit überzeugend ist die Argumentation des Bayerischen LSG in dem oben genannten Urteil, wonach sich aus den Regelungszusammenhängen der §§ 28a ff. SGB IV ergibt, dass der Gesetzgeber das Anfrageverfahren nicht zu einem übergeordneten Verwaltungsverfahren ausgestaltet hat, bei welchem die Deutsche Rentenversicherung Bund in jedem Fall allein zuständige Entscheidungsstelle ist, die die Einzugsstellen und die übrigen Träger der Rentenversicherung verdrängt.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte sowie zahlreicher Urteile von Sozialgerichten die Auffassung, dass ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur bei zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vertragsverhältnissen durchzuführen ist. Bei Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet sind, kommt allein eine Entscheidung der Einzugsstelle im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV in Betracht. Das dem entgegenstehende Besprechungsergebnis vom 30./31.5.2000 wird aufgehoben. Die Anwendbarkeit von § 7b SGB IV bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen kommen die Besprechungsteilnehmer überein, den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Vordruck V027) nach dem beiliegenden Muster zu ändern; dabei wird der einführende Hinweis dahin gehend ergänzt, dass bei Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet sind, ein Statusfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.5.2004

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




