Beitragsbemessung

Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Studenten an ausländischen Hochschulen ab 1.4.2007

Nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V (in der durch Artikel 1 Nr. 157 Buchst. a Doppelbuchst. bb des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes geänderten und vom 1.4.2007 an geltenden Fassung) gilt für freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, für die Beitragsbemessung § 236 in Verb. mit § 245 Abs. 1 SGB V entsprechend. Mit dieser Änderung werden Studierende, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind, weil sie nicht an einer inländischen Hochschule eingeschrieben sind, und für die auch eine Familienversicherung nicht besteht, beitragsrechtlich den krankenversicherungspflichtigen Studenten gleichgestellt. Ihre im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu bemessenden Beiträge werden (bundeseinheitlich) unter Zugrundelegung der in § 236 Abs. 1 SGB V festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem in § 245 Abs. 1 SGB V genannten besonderen Beitragssatz erhoben; § 236 Abs. 2 SGB V gilt. Diese beitragsrechtliche Sonderregelung in § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V setzt die Anwendung des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder) außer Kraft.

Die Regelung gilt - mit Ausnahme des Beitragssatzes nach § 245 Abs. 1 SGB V - auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auf die entsprechenden beitragsrechtlichen Vorschriften der Krankenversicherung verweist.

Ergebnis:

Freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, zahlen bei Nachweis dieser Personkreiszugehörigkeit nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V für Zeiten ab dem 01.04.2007 den Beitrag, der auch von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten nach § 236 in Verb. mit § 245 Abs. 1 SGB V zu erheben ist.

Die vorgenannte besondere Beitragsbemessung ist frühestens vom Beginn des Semesters an anzuwenden; schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, setzt die besondere Beitragsbemessung erst mit dem Tag der Einschreibung ein.

Die besondere Beitragsbemessung ist auf Studierende bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beschränkt. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Regelung nur anzuwenden, solange ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V dem Grunde nach vorliegt. Wenngleich diese Beschränkung aus dem reinen Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht, so ist sie der Gesetzgebungsabsicht klar zu entnehmen. Danach war eine beitragsrechtliche Gleichstellung zwischen (pflichtversicherten) Studenten an deutschen Hochschulen und (freiwillig versicherten) Studenten an ausländischen Hochschulen, nicht aber eine Besserstellung der Gruppe der an ausländischen Hochschulen Studierenden gewollt. Ein solches Ergebnis wird durch die Auslegung der Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V im vorstehenden Sinne erreicht.


Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 8.3.2007