Studiengebühren

Beitragsrechtliche Behandlung von vom Arbeitgeber zu tragenden Studiengebühren

Im Steuerrecht werden die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten und vom Arbeitgeber - vorbehaltlich einer mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Rückzahlungsverpflichtung - übernommenen Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des in diesen Fällen angenommenen ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn angesehen. Die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stellt nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für den studierenden Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 7./8.5.2008).

Es ist die Frage gestellt worden, ob das vorgenannte Besprechungsergebnis auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Studiengebühren nicht vom studierenden Arbeitnehmer, sondern von der Ausbildungsstätte bzw. dem Arbeitgeber geschuldet werden.

Eine beitragspflichtige Übernahme von Studiengebühren ist nicht anzunehmen, wenn die Ausbildungsstätte bzw. der Arbeitgeber unmittelbarer Schuldner der Studiengebühren ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bestimmung des Arbeitgebers als zur Zahlung der Studiengebühren Verpflichteten auf der Grundlage einer Studienordnung oder einer vergleichbaren Regelung oder darauf basierenden Vereinbarungen beruht und es sich somit nicht lediglich um eine Verkürzung des Zahlungsweges handelt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich für den studierenden Arbeitnehmer nicht um einen geldwerten Vorteil, der dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung zuzurechen ist.


Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.3.2009