Vorruhestand

Vorruhestandsbezieher

Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte behandelt und als solche der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt. In der Rentenversicherung unterliegen Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht. Dabei setzt die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht u. a. voraus, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I S. 554) wurden insbesondere die Altersgrenzen für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Das RV-Altersgrenzenanpassungs-gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2008 in Kraft, die Anhebung der Altersgrenzen wirkt sich jedoch erst ab 2011 aus. Allerdings steht aufgrund dieser Rechtslage fest, dass z. B. für die Versicherten der Jahrgänge ab 1948, die bereits Vorruhestandsgeld bis zum Beginn einer Altersrente für langjährig Versicherte nach derzeitigem Recht beziehen bzw. vereinbart haben, oder für Versicherte der Jahrgänge ab 1947, die Vorruhestandsgeld bis zum Beginn der Regelaltersrente nach derzeitigem Recht beziehen bzw. vereinbart haben, der Rentenbeginn hinausgeschoben werden wird.

Aufgrund des absehbar fehlenden unmittelbaren Anschlusses der Altersrente an den Vorruhestandsgeldbezug in den Fällen der Anhebung der Altersgrenzen würde vom 1.1.2008 an eine wesentliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht entfallen. Der Bundesrat hat daher im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eine - der bestehenden Vertrauensschutzregelung für Versicherte mit vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen vergleichbare - Vertrauensschutzregelung für Versicherte gefordert, die am 1.1.2007 bereits eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen hatten (vgl. Bundesrats-Drucksache 543/07(B) S. 12). Nach der Begründung zu dem Änderungsantrag sei der gleitende Übergang aus dem Erwerbsleben in die Ruhephase für Versicherte sowohl nach dem Altersteilzeitgesetz als auch mit den Regelungen über einen Vorruhestand möglich. Beide Modelle beruhen auf einer tarif- bzw. einzelvertraglichen Ausgestaltung, für die der Gesetzgeber einen unterstützenden gesetzlichen Rahmen geschaffen habe, so dass hinsichtlich der Vertrauensschutzregelungen bei der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichbehandlung beider Personenkreise geboten sei. Das Vertrauen der Betroffenen in die auf Basis geltenden Rechts getroffenen Vorruhestandsvereinbarungen sei im Hinblick auf ihre Lebensplanung im Alter gleichermaßen schützenswert wie bei der Altersteilzeit.

Da die Schaffung einer entsprechenden Regelung nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit wenig wahrscheinlich ist, hat dieses darum gebeten zu prüfen, ob in den betreffenden Fällen in Anlehnung an das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22.6.2006 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift - Altersteilzeitvereinbarung erstreckt sich aufgrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes nicht bis zum Beginn der Altersrente) aus Vertrauensschutzgründen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufgrund eines Vorruhestandsgeldbezugs der spätere Beginn der Altersrente infolge des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes unschädlich ist.

Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der (stufenweisen) Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre die bisherige Auslegung zu überprüfen, wonach die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht u. a. voraussetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, wenn keine Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beansprucht werden können. Diese Auslegung wiederum resultiert aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VRG, wonach in den Fällen, in denen keine Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beansprucht werden können, das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats zu zahlen ist, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde diese Regelung nicht geändert. Im Kontext der Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten und für die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) wäre es jedoch insbesondere aus Gleichbehandlungsgründen konsequent, wenn in diesen Fällen nur dann aufgrund des Vorruhestandsgeldbezugs Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht besteht, wenn das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die (individuelle) Regelaltersgrenze erreicht (§ 35 in Verb. mit § 235 SGB VI).

Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die Auswirkungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nicht zu Lasten der Vorruhestandsgeldbezieher und der Arbeitnehmer mit Vorruhestandsvereinbarungen gehen sollen, die ihre Vereinbarung bereits vor dem 01.01.2007 abgeschlossen haben. Deshalb ist nach ihrer Auffassung auch dann von einem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezug auszugehen, wenn sich der Vorruhestandsgeldbezug zum Zeitpunkt der Vereinbarung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn erstreckt hat, aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz jedoch im direkten Anschluss an den Vorruhestandsgeldbezug - nach nunmehr bestehender Rechtslage - noch keine Altersrente beansprucht werden kann.

Kann der Arbeitnehmer keine Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen, besteht aufgrund der (stufenweisen) Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht u. a. nur dann, wenn das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die (individuelle) Regelaltersgrenze erreicht (§ 35 in Verb. mit § 235 SGB VI). Dies gilt jedoch aus den o. a. Vertrauensschutzgründen nicht für Vorruhestandsgeldbezieher, deren Vorruhestandsvereinbarung vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurde.

Im Übrigen endet die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit dem Ende des Bezugs von Vorruhestandsgeld. Wird im unmittelbaren Anschluss keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, kann der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur durch eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufrechterhalten werden, die dann Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach  § 20 Abs. 3 SGB XI auslöst.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.11.2007