Schüler

Schüler zu Krankenpflegern, zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger sowie zu Altenpflegern

Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung besteht u. a. bei Beschäftigung zur Berufsausbildung bzw. bei Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 25 Abs. 1 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3a SGB VI). In der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung erfordert die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zusätzlich die Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI); Auszubildende ohne Arbeitsentgelt unterliegen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Eine schulische Ausbildung begründet hingegen keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als Arbeitnehmer.

Bisher wurden die Schüler zu Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen, die Schüler zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger sowie die Schüler zu Altenpflegern und Altenpflegerinnen grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung als versicherungspflichtig beurteilt, da ihre Ausbildung als Beschäftigung zur Berufsausbildung bewertet wurde. Durch Änderungen des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes wurde der Verantwortungsbereich dieser Schulen gestärkt, um die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung bleiben kann.

Für eine Beurteilung als nicht versicherungspflichtige schulische Ausbildung sprechen folgende Gegebenheiten:

  • Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 KrPflG. 

  • Im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger trägt die Schule sogar die Gesamtverantwortung ohne weitere Einschränkung nach § 4 Abs. 4 AltPflG. 

  • Das Berufsbildungsgesetz findet in allen drei Bereichen ausdrücklich keine Anwendung (§ 22 KrPflG; § 26 HebG; § 28 AltPflG). 

  • Die Gesetze bezeichnen die Auszubildenden als Schüler.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass es für die versicherungsrechtliche Beurteilung weder auf die gesetzliche noch auf die vertragliche Bezeichnung ankommt, sondern vielmehr die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend sind (vgl. Urteil vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 69/74 -, SozR 4100 § 40 Nr. 8, Breith. 1977 S. 66). Danach handelt es sich nur dann um eine schulische Ausbildung, wenn überwiegend theoretischer Unterrichtsstoff nicht in einem Ausbildungsbetrieb und nicht am Arbeitsplatz, sondern in Unterrichtsform vermittelt wird (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.8.1964 - 3 RK 37/61 -, BSG Bd. 21 S. 247).

Gegen die Annahme einer schulischen Ausbildung sprechen deshalb folgende Umstände:

  • In allen drei Ausbildungsformen hat die praktische Ausbildung den Vorrang; es werden deutlich mehr Stunden für den praktischen Teil veranschlagt als für den theoretischen. 

  • Der Ausbildungsvertrag wird mit dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen (§ 9 Abs. 1 KrPflG, § 11 Abs. 1 HebG, §13 AltPflG). 

  • Dieser Träger ist verpflichtet, dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 12 KrPflG, § 15 Abs. 1 HebG, § 17 AltPflG). 

  • In dem Ausbildungsvertrag sind Regelungen zum Urlaub und zum Arbeitsschutz zu treffen (§ 9 Abs. 2 KrPflG, § 11 Abs. 2 HebG, § 13 Abs. 2 AltPflG). 

  • Zu vereinbaren sind eine Probezeit und die Voraussetzungen für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. 

  • Im Vertrag ist auf die Tarifverträge, die Betriebs- und Dienstvereinbarungen hinzuweisen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. 

  • Es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. (Für eine Schule ist typischerweise ein Schulgeld zu zahlen; die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist dagegen wesentliches Merkmal einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.) 

  • Es gibt keine Ferien. (Bei einer schulischen Ausbildung entsprechen sie meist den Schulferien.) 

  • Die Ausbildung kann nicht abgebrochen werden. 

  • Es kommt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, sobald der Schüler über die Zeit der Ausbildung hinaus beschäftigt wird (§ 16 KrPflG, § 19 HebG, § 21 AltPflG). (Im Rahmen einer schulischen Ausbildung würde durch eine Schule kein Arbeitsplatz angeboten werden können.)

Nach den tatsächlichen Gegebenheiten handelt es sich somit in allen drei Bereichen um eine Ausbildung, welche der Berufsausbildung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichgestellt ist, da die Ausbildung die Merkmale der Beschäftigung zur Berufsausbildung erfüllt. Auch wenn die Schulen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen, handelt es sich aber gerade nicht um berufsbildende Schulen, welche nach § 3 Abs. 1 BBiG den Schulgesetzen der Länder unterstehen und daher eine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ausgeschlossen wäre. Die Länder dürfen nur darüber entscheiden, ob die Schulen den Anforderungen der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ist hingegen lediglich deshalb ausgeschlossen (§ 22 KrPflG, § 26 HebG, § 28 AltPflG), weil es speziellere Gesetze für die Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens wegen der Besonderheiten geben muss und es gerade in diesem Bereich zum Teil kirchliche Träger der Ausbildung gibt, denen größere Freiheit in der Ausgestaltung der Ausbildungsverhältnisse gewährt wird (vgl. Urteil des LSG Berlin vom 14.8.1996 - L 15 Kr 12/95 -, Breith. 1997 S. 855).

Die Besprechungsteilnehmervertreten daher die Auffassung, dass eine einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Schüler(innen) der einzelnen Ausbildungszweige im Bereich des Gesundheitswesens erforderlich und in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten in allen Zweigen der Sozialversicherung von Versicherungspflicht auszugehen ist.

Soweit in Einzelfällen in der Vergangenheit anders verfahren wurde, verbleibt es dabei.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.11.2007