Altersteilzeit
Altersteilzeit
Durch das Altersteilzeitgesetz (AtG) vom 23. Juli 1996 soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, wobei der gleitende Übergang in den Ruhestand durch Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird.
Die Spitzenorganisationen der Spitzenverbände haben mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom 9. März 2004 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes Stellung genommen. Dieses Rundschreiben gilt für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. Juli 2004 beginnt. Auf die förderungsrechtlichen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird in dieser Verlautbarung nicht eingegangen. Hierzu wird auf das Merkblatt Nr. 14 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Bundesagentur verwiesen.
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6. September 2001 einschließlich der hierzu beschlossenen Rechtsauslegung im Frage-/Antwortkatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitmodelle vom 26. Juni 2002 zu berücksichtigen (siehe auch Ausführungen zu "Flexible Arbeitszeitregelungen").
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Gemeinsames Rundschreiben vom 2. November 2010 (PDF)
Beitragssatz zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit
hier: Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 R
Das Bundessozialgericht (BSG) vertritt in seinem o.g. Urteil die Rechtsauffassung, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V zu bemessen sind. Das BSG geht davon aus, dass Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hinsichtlich der Beitragserhebung mit anderen Personenkreisen gleichzustellen sind, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung schon mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen ist. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sei erkennbar allein aus Gründen der Beitragserzielung in das Gesetz aufgenommen worden und dem gegenüber unbeachtlich.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in Ihrer Gemeinsamen Verlautbarung vom 29.12.2004 Empfehlungen zur Umsetzung des BSG-Urteils veröffentlicht.
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Gemeinsamen Verlautbarung vom 29.12.2004 (PDF)
Haben Sie noch Fragen?
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




