Arbeitgeberseitige Leistungen
Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen)
Nach § 23c SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den gezahlten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben aufgrund von gesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2008 ihr gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) unter dem Datum vom 13. November 2007 neu herausgegeben. Es löst das bisherige Rundschreiben vom 15. November 2005 ab.
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Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




