Angehörige

Beschäftigung von Angehörigen

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen gelten die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung bereitet hier häufig aber Schwierigkeiten, weil der Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist.

Um in der Praxis nicht zu unterschiedlichen Sachfeststellungen und versicherungsrechtlichen Beurteilungen durch die beteiligten Versicherungs- und Leistungsträger zu gelangen und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung, wurde die Gemeinsame Verlautbarung von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.11.2004 herausgegeben.

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Vom 1.1.2005 an ist u.a. für den Personenkreis der mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner mit der Anmeldung ein sog. Statusfeststellungsverfahren obligatorisch, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich (z.B. bei der Gewährung von Arbeitslosengeld) gebunden ist. Danach haben Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht. Zu diesem Zweck trägt der Arbeitgeber in den Meldevordruck bzw. den Datensatz der Anmeldung als Statuskennzeichen die Schlüsselzahl "1" ein. Anschließend entscheidet die Krankenkasse oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Hierfür versendet die Krankenkasse einen entsprechenden Feststellungsbogen. Über die versicherungsrechtliche Entscheidung erhält der Beschäftigte sowie der Arbeitgeber einen Bescheid. Näheres zum Verfahren ist den 

Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 11.11.2004 zu entnehmen.

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Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.