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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber bzw. ein anderer Meldepflichtiger für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten.

Nähere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden.

Bitte beachten:
Die Prüfung der aufsteigenden Nummerierung zugesandter Dateien ist nicht entfallen. Weiterhin ist in den Fällen, in denen mehrere Betriebe/Betriebsstätten/Fremdbetriebe abgerechnet werden nur eine Meldedatei je Datenannahmestelle zu erzeugen.


Aktualisiert! Betriebsnummern-Verzeichnis der Ersatzkassen für das Meldeverfahren nach der DEÜV

 

Gemeinsames Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der Fassung vom 25.11.2009
Anlage 1
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Anlage 2
Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Anlage 3
Übersicht zu meldender Sachverhalte
Anlage 4
Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSME) mit den Datenbausteinen
Anlage 5
Angaben zur Tätigkeit nach dem Tätigkeitsschlüssel im "Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Anlage 6
Tabelle der gültigen Vorsatzworte
Anlage 7
Tabelle der gültigen Namenszusätze
Anlage 8
Staatsangehörigkeit und Länderkennzeichen für Auslandsanschriften

Anlage 9

Anlage 10
Verbindliche Bestandsprüfungen der DEÜV-Datensätze
Anlage 11
Feststellung der aktuellen Versicherungsnummer
Anlage 12
ist weggefallen
Anlage 13
Übergangsregelungen für Meldungen der Arbeitgeber
Anlage 14
Prüfungen beim Zugang von Anmeldungen und Abmeldungen für geringfügige Beschäftigungen
Anlage 15
Beschickung der Verfahrenskennungen, Betriebsnummern und Datumsangaben in den Datensätzen der DEÜV
Datenaustausch zwischen Arbeitgeber / Krankenkasse und Rentenversicherung
Anlage 16
Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln
Anlage 17
Datenannahmestellen von Meldungen nach der DEÜV, DÜBAK und von Beitragsnachweisen
Anlage 18
Prüfung der ausländischen Postleitzahlen
Anlage 19
Unfallversicherungsträger mit zulässigen fiktiven Gefahrtarifstellen
Anlage 20
Betriebsnummer des UV-Trägers in Abhängigkeit der Mitgliedsnummer

 

 

Anhang 1

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung
Anlagen zu Anhang 1:
Anlage 1
Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen
Anlage 2
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe
Anlage 3
Schlüsselzahlen für die Personengruppen
Anlage 4
Datensätze und Datenbausteine
Anlage 5
Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung

 

 

Anhang 2

Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV vom 08.09.2009 in der vom 01.01.2010 an geltenden Fassung

 


Haben Sie noch Fragen?

Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.