Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber bzw. ein anderer Meldepflichtiger für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten.
Nähere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden.
Bitte beachten:
Die Prüfung der aufsteigenden Nummerierung zugesandter Dateien ist nicht entfallen. Weiterhin ist in den Fällen, in denen mehrere Betriebe/Betriebsstätten/Fremdbetriebe abgerechnet werden nur eine Meldedatei je Datenannahmestelle zu erzeugen.
| Aktualisiert! Betriebsnummern-Verzeichnis der Ersatzkassen für das Meldeverfahren nach der DEÜV |
| Gemeinsames Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der Fassung vom 25.11.2009 |
| Anlage 1 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV |
| Anlage 2 Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV |
| Anlage 3 Übersicht zu meldender Sachverhalte |
| Anlage 4 Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSME) mit den Datenbausteinen |
| Anlage 5 Angaben zur Tätigkeit nach dem Tätigkeitsschlüssel im "Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit |
| Anlage 6 Tabelle der gültigen Vorsatzworte |
| Anlage 7 Tabelle der gültigen Namenszusätze |
| Anlage 8 Staatsangehörigkeit und Länderkennzeichen für Auslandsanschriften |
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Anlage 9 |
| Anlage 10 Verbindliche Bestandsprüfungen der DEÜV-Datensätze |
| Anlage 11 Feststellung der aktuellen Versicherungsnummer |
| Anlage 12 ist weggefallen |
| Anlage 13 Übergangsregelungen für Meldungen der Arbeitgeber |
| Anlage 14 Prüfungen beim Zugang von Anmeldungen und Abmeldungen für geringfügige Beschäftigungen |
| Anlage 15 Beschickung der Verfahrenskennungen, Betriebsnummern und Datumsangaben in den Datensätzen der DEÜV Datenaustausch zwischen Arbeitgeber / Krankenkasse und Rentenversicherung |
| Anlage 16 Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln |
| Anlage 17 Datenannahmestellen von Meldungen nach der DEÜV, DÜBAK und von Beitragsnachweisen |
| Anlage 18 Prüfung der ausländischen Postleitzahlen |
| Anlage 19 Unfallversicherungsträger mit zulässigen fiktiven Gefahrtarifstellen |
| Anlage 20 Betriebsnummer des UV-Trägers in Abhängigkeit der Mitgliedsnummer |
Anhang 1 |
| Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung |
| Anlagen zu Anhang 1: |
| Anlage 1 Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen |
| Anlage 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe |
| Anlage 3 Schlüsselzahlen für die Personengruppen |
| Anlage 4 Datensätze und Datenbausteine |
| Anlage 5 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung |
Anhang 2 |
Haben Sie noch Fragen?
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.