DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber bzw. ein anderer Meldepflichtiger für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten.

Nähere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden.


Bitte beachten:

Die Prüfung der aufsteigenden Nummerierung zugesandter Dateien ist nicht entfallen. Weiterhin ist in den Fällen, in denen mehrere Betriebe/Betriebsstätten/Fremdbetriebe abgerechnet werden nur eine Meldedatei je Datenannahmestelle zu erzeugen.

 

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Betriebsnummernverzeichnis


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Anlagen:

Anhang 1
Anlagen zu Anhang 1:
  • Anlage 1
    Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen
  • Anlage 2
    Schlüsselzahlen für die Abgabegründe
  • Anlage 3
    Schlüsselzahlen für die Personengruppen
  • Anlage 4
    Datensätze und Datenbausteine
  • Anlage 5
    Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung

Anhang 2

 


Haben Sie noch Fragen?

Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.