Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit oder die kommunalen Leistungsträger Meldungen für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) entsprechend den Vorgaben von §§ 28a bis c SGB IV.
Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden:
| Aktualisiert! Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA / Kommunen - DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 09.09.2009 |
| Aktualisiert! Anlage 1 Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog |
| Anlage 2 Zulässige Abgabegründe für den Datensatz (DSBA) |
| Anlage 3 Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSBA) mit den Datenbausteinen |
| Anlage 4 Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen in den Meldungen |
| Aktualisiert! Anlage 5 Datensätze und Fehlerkatalog zur Monatszusammenstellung |
Beitragsnachweise sind maschinell zu übermitteln. Der Datensatzaufbau ist nachstehend aufgeführt.