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Datenübermittlung Bundesagentur für Arbeit (BA) / Kommunen (DÜBAK)

Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit oder die kommunalen Leistungsträger Meldungen für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) entsprechend den Vorgaben von §§ 28a bis c SGB IV.

 

Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden:

 

Aktualisiert! Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA / Kommunen - DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 09.09.2009
Aktualisiert! Anlage 1
Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog
Anlage 2
Zulässige Abgabegründe für den Datensatz (DSBA)
Anlage 3
Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSBA) mit den Datenbausteinen
Anlage 4
Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen in den Meldungen
Aktualisiert! Anlage 5
Datensätze und Fehlerkatalog zur Monatszusammenstellung


Beitragsnachweise sind maschinell zu übermitteln. Der Datensatzaufbau ist nachstehend aufgeführt.

Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung/-übertragung des Beitragsnachweises für die Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2009
Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung/-übertragung des Beitragsnachweises für die Bezieher von Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld ab 1.1.2009
Technische Dokumentation