DÜBAK

Datenübermittlung Bundesagentur für Arbeit (BA) / Kommunen (DÜBAK)

Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit oder die kommunalen Leistungsträger Meldungen für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) entsprechend den Vorgaben von §§ 28a bis c SGB IV.

Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden:

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Anlagen
  • Anlage 1 (PDF) Aktualisiert! 
    Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog
  • Anlage 2 (PDF)
    Zulässige Abgabegründe für den Datensatz (DSBA)
  • Anlage 3 (PDF)
    Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSBA) mit den Datenbausteinen
  • Anlage 4 (PDF)
    Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen in den Meldungen
  • Anlage 5 (PDF) Aktualisiert!
    Datensätze und Fehlerkatalog zur Monatszusammenstellung

Datensatzaufbau

Beitragsnachweise sind maschinell zu übermitteln. Der Datensatzaufbau ist nachstehend aufgeführt.