DÜBAK
Datenübermittlung Bundesagentur für Arbeit (BA) / Kommunen (DÜBAK)
Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit oder die kommunalen Leistungsträger Meldungen für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) entsprechend den Vorgaben von §§ 28a bis c SGB IV.
Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den folgenden Dokumenten entnommen werden:
Download
Anlagen
Anlage 1 (PDF) Aktualisiert!
Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog
Anlage 2 (PDF)
Zulässige Abgabegründe für den Datensatz (DSBA)
Anlage 3 (PDF)
Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSBA) mit den Datenbausteinen
Anlage 4 (PDF)
Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen in den Meldungen
Anlage 5 (PDF) Aktualisiert!
Datensätze und Fehlerkatalog zur Monatszusammenstellung
Datensatzaufbau
Beitragsnachweise sind maschinell zu übermitteln. Der Datensatzaufbau ist nachstehend aufgeführt.
Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung/-übertragung des Beitragsnachweises für die Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2009 (PDF)
Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung/-übertragung des Beitragsnachweises für die Bezieher von Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld ab 1.1.2009 (PDF)
Technische Dokumentation (PDF)

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




