Minijobs

Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)

Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Diese liegt vor, wenn das monatliches Arbeitsentgelt entweder nicht mehr als 400 EUR beträgt (= geringfügig entlohnt beschäftigt) oder die Beschäftigung auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (= kurzfristig beschäftigt).

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlt in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die seit dem 1. Juli 2006

  • zur Krankenversicherung 13 % und

  • zur Rentenversicherung 15 %

des Arbeitsentgelts betragen.

Zusätzlich fällt eine Pauschsteuer in Höhe von % an. Aus dem Arbeitsentgelt von kurzfristig Beschäftigten sind keine Beiträge zu entrichten.

Die Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind an die Minijob-Zentrale abzuführen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte.

Weitere Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der geringfügig Beschäftigten können den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009 entnommen werden.

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Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist das sog. Haushaltsscheckverfahren anzuwenden. Einzelheiten sind in der Gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 16.11.2005 dargestellt.

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Weitere Informationen sind außerdem unter www.minijob-zentrale.de und www.haushaltsscheck.de abrufbar.Siehe auch: Ausführungen Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800 EUR.