Minijobs
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)
Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Diese liegt vor, wenn das monatliches Arbeitsentgelt entweder nicht mehr als 400 EUR beträgt (= geringfügig entlohnt beschäftigt) oder die Beschäftigung auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (= kurzfristig beschäftigt).
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlt in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die seit dem 1. Juli 2006
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zur Krankenversicherung 13 % und
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zur Rentenversicherung 15 %
des Arbeitsentgelts betragen.
Zusätzlich fällt eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % an. Aus dem Arbeitsentgelt von kurzfristig Beschäftigten sind keine Beiträge zu entrichten.
Die Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind an die
Minijob-Zentrale abzuführen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte.
Weitere Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der geringfügig Beschäftigten können den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009 entnommen werden.
Download
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist das sog. Haushaltsscheckverfahren anzuwenden. Einzelheiten sind in der Gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 16.11.2005 dargestellt.
Downloads
Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 16.11.2005 (PDF)
Anlage 1 (PDF)
Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1. April 2003
Anlage 2 (PDF)
Formular des Haushaltsschecks und Ausfüllhinweise
Links
Weitere Informationen sind außerdem unter
www.minijob-zentrale.de und
www.haushaltsscheck.de abrufbar.Siehe auch: Ausführungen Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800 EUR.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




