Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wurde vom 1. Januar 2006 an neu geregelt. Danach ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Seit dem 26. August 2006 lässt der Gesetzgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zu. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in ihrem Rundschreiben vom 25. August 2006 dargestellt. Es gilt für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Monat August 2006.

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