Gesellschafter - Geschäftsführer I
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern - und das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer - ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH allerdings nur dann vor, wenn die Gesellschafter
-
funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
-
für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
-
keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen können.
Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, so dass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet. In allen anderen Fällen ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 22./23.11.2000 eine Entscheidungshilfe und Rechtsprechungsübersicht zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH abgestimmt.
Download
Änderung ab 1. Januar 2005
Vom 1.1.2005 an ist u. a. für den Personenkreis der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit der Anmeldung ein sog. Statusfeststellungsverfahren obligatorisch, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich (z.B. bei der Gewährung von Arbeitslosengeld) gebunden ist. Danach haben Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob der Beschäftigte als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. Zu diesem Zweck trägt der Arbeitgeber in den Meldevordruck bzw. den Datensatz der Anmeldung als Statuskennzeichen die Schlüsselzahl "2" ein. Anschließend entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Näheres zum Verfahren ist den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 11.11.2004 zu entnehmen.
Downloads
Haben Sie noch Fragen?
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




