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Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR sind zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in einem

 

gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2006


zusammengefasst.


Gleitzonenrechner

Der Gleitzonenrechner wurde zum 01.01.2010 aktualisiert. Die Anpassung berücksichtigt den aktuellen Faktor F (0,7585) sowie die vereinfachte Gleitzonenformel (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2415 x Arbeitsentgelt - 193,20). Der Faktor F wird aus den Beitragssätzen der einzelnen Versicherungszuweige (einschießlich des einheitlichlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung) zum 01.01. eines Kalenderjahres gebildet.

Mit dem Gleitzonenrechner können die Beiträge in der Krankenversicherung auch nach dem einheitlichen ermäßigten Beitragssatz aus dem Arbeitsentgelt in der Gleitzone berechnet werden, wenn der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Dieser Gleitzonenrechner ist nach dem Optionsmodell entsprechend Ziffer 1.2 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13./14.10.2010 programmiert worden.

Durch die Auswahl des entsprechenden Beitragsjahres lassen sich auch die Beiträge vor dem 01.10.2010 berechnen

Gleitzonenrechner (EXCEL-Datei)

Hinweis: Bitte speichern Sie zuerst den Gleitzonenrechner (EXCEL-Datei) auf Ihrem lokalen Laufwerk ab. Anschließend führen Sie den Gleitzonenrechner auf Ihrem PC aus. Voraussetzung hierfür ist, dass auf Ihrem MS-WINDOWS-PC das lizenzpflichtige Programm MS-EXCEL installiert ist.

Sollte Sie in einem Firmennetzwerk mit eingeschränkten Rechten arbeiten, dann könnte der Fall eintreten, dass Sie den Gleitzonenrechner nicht ausführen können. Wenden Sie sich dann bitte an den Systemadministrator Ihres Firmennetzwerkes.  



Folgende Berechnungen sind nicht möglich:

  • Tageweise Beitragsberechnung bei Sonderfall 1
    Fälle, in denen Versicherungspflicht wegen Anrechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt besteht, das monatliche Arbeitsentgelt aber unter 400,01 EUR liegt (Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BVV)

  • Tageweise Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten (Sonderfall 3)

  • Tageweise Beitragsberechnung bei Berücksichtigung von Einmalzahlungen

  • Beitragsberechnung für Einmalzahlungen., die in einer beitragsfreien Zeit gezahlt werden.

  • Ermittlung des Umlagebeitrags (U1 und U2) sowie der Insolvenzgeldumlage.


Haben Sie noch Fragen?

Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.