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Geringfügigkeits-Richtlinien (Minijobs) und Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen ab 1.4.2003 geändert.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

  • Der Grenzwert einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wurde von 325 EUR auf 400 EUR erhöht und der Grenzwert der wöchentlichen Arbeitszeit, bislang unter 15 Stunden, gänzlich gestrichen.

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind - wie bisher - stets mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen mit der Folge, dass Versicherungspflicht eintritt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR übersteigt.

  • Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt stets versicherungsfrei. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen, was zur Versicherungspflicht in der (den) weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung(en) führt.

  • Für kurzfristige Beschäftigungen bleibt die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zwar unverändert, allerdings wird hierbei nicht mehr auf das Zeitjahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt.

  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 v.H. und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v.H. zu zahlen, zusätzlich kann für Personen, für die Pauschal- oder Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung anfallen, eine Pauschsteuer von 2 v.H. gezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beläuft sich der Aufwand des Arbeitgebers auf insgesamt 12 v.H. (Krankenversicherung: 5 v.H.; Rentenversicherung: 5 v.H.; Pauschsteuer: 2 v.H.).

  • Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten ist nur noch das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden. Es ist obligatorisch, d.h., der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen (www.haushaltsscheck.de).

  • Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und auch die Pauschsteuer sind ebenso wie die Meldungen nach der DEÜV nicht an die Krankenkasse des Versicherten, sondern an die Bundesknappschaft zu entrichten.

  • Zentraler Ansprechpartner für alle Meldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen einschließlich der pauschalen Steuern im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist die Bundesknappschaft, die hierzu eine "Minijob-Zentrale" als Service-Center eingerichtet hat.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die sich aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ergebenden Neuregelungen beraten und die Ergebnisse in den

 

Geringfügigkeits-Richtlinien vom 24.08.2006

 

zusammengefasst.

Haushaltsscheckverfahren

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind die Besonderheiten in einer

 

gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 07.05.2008

 

dargestellt.

 

Anlage 1
Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1. April 2003

Anlage 2
Formular des Haushaltsschecks und Ausfüllhinweise

 

Siehe auch: Ausführungen zu Minijobs mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800 EUR 

 


Haben Sie noch Fragen?

Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den speziell aufbereiteten Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.