Krankenkassen
Krankenkassenwahlrecht
Versicherte können Ihre Krankenkasse in der Regel frei wählen. An ihre Wahlentscheidung sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Anschließend können sie die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist (zum Ablauf des übernächsten Monats) wechseln.
Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30. Juni 2008 stellt die Regelungen des derzeitigen Krankenkassenwahlrechts dar. Sie löst die Verlautbarung vom 6. März 2007 ab. Änderungen ergaben sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R -. Danach besteht bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden, sofern die Bindungsfrist von 18 Monaten zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von Versicherungspflicht bereits abgelaufen ist. Ist nach einer Unterbrechung die Bindungsfrist erfüllt, wird eine neue Bindungsfrist auch dann ausgelöst, wenn die Mitgliedschaft bei der letzten Krankenkasse fortgeführt wird (siehe Abschnitt 5.5.4 mit den Beispielen 10 und 11 der Verlautbarung). Die Spitzenverbände der Krankenkassen verständigten sich darauf, dass eine Unterbrechung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorliegt, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Ein nachgehender Leistungsanspruch zählt ebenfalls als Unterbrechung.
Download
Änderungen:
Mittlerweile haben sich Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht ergeben: Bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung können Mitglieder ihre Krankenkasse selbst dann wechseln, wenn die 18-monatige Bindungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Inweit sind die Aussagen unter Ziffer 5.5.4 der o. g. Verlautbarung nicht mehr anwendbar. Weitere Informationen ergeben sich aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28.8.2009.
Download
Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht vom 28.8.2009 (PDF)

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




