Nachzahlung
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeitarbeitsbranche
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) tarifunfähig ist (Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10). Aufgrund der Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge ergeben sich höhere Vergütungsansprüche der Leiharbeitnehmer gegen die entsprechenden Verleihfirmen ergeben. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält das Gebot der gleichen Bezahlung (Equal-Pay-Prinzip): Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch darauf, genauso bezahlt zu werden wie die Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebes. Hieraus ergeben sich Ansprüche auf höhere Sozialversicherungsbeiträge.
Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung
Denn in der Sozialversicherung gilt das sogenannte Entstehungsprinzip: Beiträge werden auch dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist – damit ist auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen. Das maßgebliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt ergibt sich aus dem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeits- oder Tarifvertrag. Somit würde rückwirkend der Beitragsanspruch auf den Unterschiedsbetrag entstehen, der sich aus der Differenz der Vergütung ergibt, die der Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Prinzip zu beanspruchen und der, die er nach dem unwirksamen Tarifvertrag erhalten hat, ergibt. Das gilt sogar dann, wenn der Leiharbeitnehmer die Unterschiedsvergütung nicht bei dem Leiharbeitsunternehmen geltend macht.
BAG-Urteil entfaltet Rückwirkung
Die Entscheidung des BAG hat auch Auswirkungen für die Vergangenheit, der CGZP fehlte zu jedem Zeitpunkt die Tariffähigkeit, weil die Tarifzuständigkeit der Mitglieder und ihre eigene nicht übereinstimmten.
Nach § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, grundsätzlich unwirksam; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Partner von Tarifverträgen können aber nur die in § 2 TVG aufgezählten Organisationen sein. Fehlt einer Partei die Tariffähigkeit, ist der Tarifvertrag, der abweichende Regelungen vorsieht, unwirksam.
Nach § 10 Abs. 4 AÜG "kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen".
Rentenversicherung macht Ansprüche geltend
Bei Leiharbeitnehmern hat der Verleiher als Arbeitgeber die Beiträge für die verliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Die Rentenversicherungsträger haben deshalb am 23. Dezember 2010 bei den zu dem Zeitpunkt bekannten Zeitarbeitsfirmen mit CGZP-Tarifen Ansprüche auf entsprechend entgangene Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Damit sollte eine Verjährung der Beitragsansprüche ab dem Kalenderjahr 2006 vermieden werden. Die Rentenversicherung wird im Rahmen ihrer Verpflichtung, Betriebsprüfungen durchzuführen, die maßgeblichen Zeitarbeitsfirmen (vgl. dazu auch Bundestags-Drucksache 17/1121) prüfen und feststellen, ob diese rückwirkend Beiträge nachgezahlt und die Entgeltmeldungen für die betroffenen Arbeitnehmer korrigiert haben.
Kommt das Unternehmen der CGZP seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers gilt für die Beitragsschulden des Zeitraums, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen wurde. Folglich beschränkt sich die Entleiherhaftung auf den Beitragsanteil, der auf den oben erwähnten Unterschiedsbetrag der Vergütung entfällt. Die Haftung des Entleihers entfällt nicht bei vorläufiger Insolvenz des Verleihers, und zwar auch dann nicht, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeldsicherung die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse gezahlt hat.
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Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




