Pflegezeit
Pflegezeit; Soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 wurde zum 1. Juli 2008 u.a. die Pflegezeit für Beschäftigte eingeführt.
Die neue Pflegezeit gestaltet sich wie folgt:
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Beschäftigte haben im Rahmen der "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung fort
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Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs Monate beantragt werden. Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Ein Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Bei vollständiger Freistellung endet mit Beginn der Pflegezeit die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern. In der Krankenversicherung kann eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft beantragt werden. Als Pflegeperson besteht unter weiteren Voraussetzungen Arbeitslosenversicherungspflicht.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Bundesagentur für Arbeit haben die Auswirkungen der Regelungen zur Sozialen Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 1. Juli 2008 zusammengefasst.
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Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




