Prostitutionsgesetz

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)

hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen

Der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Prostituierten stand bisher die Sittenwidrigkeit von Verträgen entgegen, die auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution gerichtet sind. Die Entwicklung in der Rechtsprechung sowie die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz der Prostitution hat den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Klarstellung zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten veranlasst, die u.a. den Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ermöglicht.

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz ? ProstG) vom 20.12.2001 wird u.a. geregelt, dass die Vornahme sexueller Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt eine rechtswirksame Forderung begründet. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält (Art. 1 § 1). Eine derartige Vereinbarung verstößt demnach nicht mehr gegen die guten Sitten; die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB der Straftatbestand der Förderung der Prostitution nicht mehr gegeben, wobei die unter Strafe stehende Ausbeutung bzw. Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit von Prostituierten hiervon nicht berührt wird. Zudem steht das eingeschränkte Weisungsrecht eines Arbeitgebers von Prostituierten der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr entgegen (Art. 1 § 3).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die sich im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgesetz ergebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 18.11.2002 zusammengefasst.

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Verlautbarung vom 18.12.2002 (PDF)