Rechtsangleichung
Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die bisherige Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben. Damit gelten seit dem Jahre 2001 in der Kranken- und in der Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen, und zwar die der alten Bundesländer. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen weiterhin an der Trennung der Rechengrößen für die alten und die neuen Bundesländer (einschließlich Ost-Berlin) festgehalten.
Die zum 1. Januar 2001 in der Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Veränderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten und in der gemeinsamen Verlautbarung vom 26. Oktober 2000 dargestellt.
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Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




