Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neuregelung durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) wird die der Rechtslage, die vor dem 1.2.2007 gegolten hat, wieder hergestellt.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind künftig wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus. Die Regelung, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren Kalenderjahren überschritten werden muss, fällt zum Jahreswechsel 2010/2011 weg. Damit scheiden Personen zum Ende des Jahres 2010 aus der Krankenversicherungspflicht aus, die die für das Jahr 2010 geltende sowie die für das Jahr 2011 maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten werden.

In diesem Zusammenhang ist zwischen zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu differenzieren. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, gilt die besondere Grenze ab 1.1.2011 in Höhe von 44.450,00 € und für alle Anderen die Allgemeine in Höhe von 49.500,00 EUR. Im Vergleich zum Jahr 2010 haben sich beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen um 50,00 EUR reduziert.

Eine umfassende Darstellung enthält das Rundschreiben des GKV-Spitzverbandes vom 7.12.2010.

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Rundschreiben des GKV-Spitzverbandes vom 7.12.2010 (PDF)


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