Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom 01.04.2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,
im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für
den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 eine darauf bezugnehmende
Regelung.
Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in
Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung
zuzuordnen sind, werden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, ab 01.07.2007 einen Versicherungsvertrag
anzubieten; ab 01.01.2009 besteht für solche Personen sogar eine Verpflichtung zum Abschluss eines
Versicherungsvertrages.
Die für die neue Gruppe der Versicherungspflichtigen geltenden Regelungen im Versicherungs-, Mitgliedschafts-, Melde-
und Beitragsrecht haben mit Blick auf ihre Umsetzung zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen haben zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Verfahrensweise hierüber beraten und die
erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.
Zu den Auswirkungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts auf die von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfassten Sachverhalte
hat die DVKA in einem gesonderten Rundschreiben Stellung genommen. Dies betrifft insbesondere Personen, die aus anderen
Staaten der EU, des EWR bzw. der Schweiz ihren Wohnort nach Deutschland verlegen.
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Anlage 1 |
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Anlage 1 |
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Anlage 2 |
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Anlage 3 |
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DVKA-Rundschreiben Nr. 35/2007 |