Versicherungspflicht
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom 1.4.2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
-
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
-
in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,
im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 eine darauf bezugnehmende Regelung.
Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, werden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, ab 1.7.2007 einen Versicherungsvertrag anzubieten; ab 1.1.2009 besteht für solche Personen sogar eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Die für die neue Gruppe der Versicherungspflichtigen geltenden Regelungen im Versicherungs-, Mitgliedschafts-, Melde- und Beitragsrecht haben mit Blick auf ihre Umsetzung zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Verfahrensweise hierüber beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.
Zu den Auswirkungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts auf die von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfassten Sachverhalte hat die DVKA in einem gesonderten Rundschreiben Stellung genommen. Dies betrifft insbesondere Personen, die aus anderen Staaten der EU, des EWR bzw. der Schweiz ihren Wohnort nach Deutschland verlegen.
Download
Anlagen zum Rundschreiben:
Anlage 1 (PDF)
Seite 1 und 2: Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI
Anlage 1 (PDF)
Seite 3: Angaben zur Erwerbsbiographie und zum Versicherungsverlauf
Anlage 2 (PDF)
Anschreiben: Beitragsübernahme nach § 32 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII
Anlage 3 (PDF)
Satzungsregelung nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V über die nichtvollständige Beitragserhebung bei unverschuldet verspäteter Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
DVKA-Rundschreiben Nr. 35/2007 (PDF)
Aiuslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




