Zahlstellenverfahren
Zahlstellenverfahren für Beiträge aus Versorgungsbezügen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge - hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen - mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen ihrerseits melden den Zahlstellen u.a. Angaben über die Beitragspflicht.
Welche Aufgaben die Zahlstellen und die Krankenkassen im Melde- und Beitragsverfahren für Versorgungsbezüge im Einzelnen wahrzunehmen haben, ist in der Zahlstellenverfahrensbeschreibung vom 5.11.2009 dargestellt.
Download
Zahlstellenverfahrensbeschreibung vom 5.11.2009 (PDF) (gültig ab 1.1.2010)
Für die hiernach abzugebenden Meldungen haben Zahlstellen seit dem 1.1.2009 die Möglichkeit, ihre Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten (§ 202 Abs. 2 SGB V). Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen auf maschinellem Wege, so hat auch die Krankenkasse alle Angaben der Zahlstelle gegenüber durch Datenübertragung zu erstatten. Verpflichtend wird der maschinelle Datenaustausch erst vom 1.1.2011 an. Bis dahin können die Zahlstellen wählen, ob sie am maschinellen Meldeverfahren teilnehmen oder weiterhin Papiermeldungen abgeben.
Downloads
Datensatzbeschreibung vom 22.12.2009 (PDF) (gültig ab 1.2.2010)
Zusammenstellung der Geschäftsvorfälle des maschinellen Meldeverfahrens zum Zahlstellenverfahren (PDF)
Gemeinsame Grundsätze vom 22.12.2009 (PDF) (gültig ab 1.2.2010)
Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises für die Bezieher von Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (PDF) (gültig ab 1.1.2009)

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




