Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)
Angehörigenfreibeträge
Teilweise Befreiung: |
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2 % Regelung |
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % des zu berücksichtigenden Familienbruttoeinkommens abzüglich eventueller Kürzungsbeträge, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit. | |
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Kürzungsbeiträge (jährlich) | EUR |
| für den ersten Angehörigen | 4.599 | |
| für jeden weiteren Angehörigen | 3.066 | |
| Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V | 7.008 | |
| Der Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist zu halbieren bei steuerlich nicht zusammen veranlagten Ehegatten bzw. wenn steuerrechtlich nur der einfache Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. | ||
1 % Regelung |
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ergibt sich aus der "Chroniker-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 in der Fassung vom 19. Juni 2008. | |

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




