Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)
Angehörigenfreibeträge

 

Teilweise Befreiung:

 

2 % Regelung

Überschreiten die Zuzahlungen 2 % des zu berücksichtigenden Familienbruttoeinkommens abzüglich eventueller Kürzungsbeträge, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit.

 

 

 

 

 

Kürzungsbeiträge (jährlich) EUR
für den ersten Angehörigen 4.599
für jeden weiteren Angehörigen 3.066
Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V 7.008
Der Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist zu halbieren bei steuerlich nicht zusammen veranlagten Ehegatten bzw. wenn steuerrechtlich nur der einfache Kinderfreibetrag beansprucht werden kann.
 

1 % Regelung

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ergibt sich aus der "Chroniker-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 in der Fassung vom 19. Juni 2008.