Gebärdensprachdolmetscher

Gemeinsame Empfehlungen

Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Besprechungsergebnisse haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die gemeinsamen Empfehlungen zur Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und Verwendung von anderen Kommunikationshilfen überarbeitet.

Darin werden Hinweise gegeben zu

  • den gesetzlichen Grundlagen

  • dem berechtigten Personenkreis

  • den anspruchsauslösenden Tatbeständen/Voraussetzungen/dem Anspruchsumfang

  • der Art der Bereitstellung

  • der Vergütung und Abrechnung

  • der Leistungszuständigkeit.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die modifizierten gemeinsamen Empfehlungen am 22.09.2008 verabschiedet.

 

Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen "Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und Verwendung von anderen Kommunikationshilfen" vom 22.09.2008



Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher

Nach § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, sowohl bei der Ausführung von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern die deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten sind vom zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen.

Der VdAK hat am 01.11.2008 eine Rahmenvereinbarung mit dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e. V. abgeschlossen. Diese regelt insbesondere den Anspruchsumfang, die Art der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern/-innen und deren Vergütungsanspruch.

Rahmenvereinbarung