Gebärdensprachdolmetscher
Gemeinsame Empfehlungen
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Besprechungsergebnisse haben die
Spitzenverbände der Krankenkassen die gemeinsamen Empfehlungen zur Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und
Verwendung von anderen Kommunikationshilfen überarbeitet.
Darin werden Hinweise gegeben zu
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den gesetzlichen Grundlagen
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dem berechtigten Personenkreis
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den anspruchsauslösenden Tatbeständen/Voraussetzungen/dem Anspruchsumfang
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der Art der Bereitstellung
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der Vergütung und Abrechnung
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der Leistungszuständigkeit.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die modifizierten gemeinsamen Empfehlungen am 22.09.2008 verabschiedet.
Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher
Nach § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, sowohl bei der Ausführung
von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern die deutsche Gebärdensprache zu
verwenden. Die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten sind vom
zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen.
Der VdAK hat am 01.11.2008 eine Rahmenvereinbarung mit dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen
Deutschlands e. V. abgeschlossen. Diese regelt insbesondere den Anspruchsumfang, die Art der Bereitstellung von
Gebärdensprachdolmetschern/-innen und deren Vergütungsanspruch.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




