Krankengeld bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 wurden Regelungen in das Sozialgesetzbuch eingefügt, die insbesondere die Nachteile beseitigen sollten, die sich im Mitgliedschafts- und Beitragsbereich dann ergeben, wenn einzelne Kalendermonate nicht mit Arbeitsentgelt belegt sind. Im Leistungsrecht gelten seither § 47 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V sowie § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

Die Arbeitszeitflexibilisierung gewinnt ständig an Bedeutung. Zudem ist bezüglich des Ruhens des Krankengeldanspruchs wegen arbeitgeberseitiger Leistungen auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c SGB IV zu beachten.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 15. April 1998 aktualisiert und unter dem neuen Titel „Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen“ am 19.04.2007 verabschiedet.

Die Verlautbarung ergänzt die Abschnitte 4.6, 6.1.2 und 6.5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger vom 29. November 2005 zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes.

 

Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen