Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R - haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, dass die gesamten Kosten der Krankenhausbehandlung bei einem Kassenwechsel nach den insgesamt im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen anteilig auf die beteiligten Krankenkassen aufzuteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Kosten ggf. aus DRG-Fallpauschalen, sonstigen Entgelten/Zuschlägen oder belegungsbezogenen Entgelten nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer zusammensetzen. Im Falle einer Verlegung in eine andere stationäre Einrichtung wird der Tag der Verlegung - analog der Zuzahlungsregelung - dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zu­geordnet, die den Versicherten aufnimmt (siehe die Zeitschrift "Die Ersatzkasse", Ausgabe 10/2008, Seiten 402/403).

Es war deshalb erforderlich, die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel vom 9. Oktober 2002 in der Fassung vom 24. Juli 2003 zu überarbeiten.

Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen "Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel" vom 9. Oktober 2002 in der Fassung vom 22. September 2008