Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R - haben sich die
Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, dass die gesamten Kosten der Krankenhausbehandlung bei einem
Kassenwechsel nach den insgesamt im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen anteilig auf die beteiligten Krankenkassen
aufzuteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Kosten ggf. aus DRG-Fallpauschalen, sonstigen
Entgelten/Zuschlägen oder belegungsbezogenen Entgelten nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer zusammensetzen.
Im Falle einer Verlegung in eine andere stationäre Einrichtung wird der Tag der Verlegung - analog der
Zuzahlungsregelung - dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zugeordnet, die den Versicherten aufnimmt (siehe
die Zeitschrift "Die Ersatzkasse", Ausgabe 10/2008, Seiten 402/403).
Es war deshalb erforderlich, die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Leistungsabgrenzung
bei Kassenwechsel vom 9. Oktober 2002 in der Fassung vom 24. Juli 2003 zu überarbeiten.
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Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen "Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel" vom 9. Oktober 2002 in der Fassung vom 22. September 2008 |

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




