Arbeitslosengeld II
Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit haben unter dem Datum vom 8.10.2004 im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2005 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II ein gemeinsames Rundschreiben verfasst. Die inzwischen eingetretenen gesetzlichen sowie verfahrenstechnischen Änderungen und Neuregelungen machen eine Überarbeitung erforderlich.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.6.2006 (BGBl. I Seite 1402) ist die Beitragsbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung vom 1.7.2006 an auf das 0,3450fache der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt worden, während sie in der Pflegeversicherung weiterhin das 0,3620fache der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Die Mindereinnahmen in der Krankenversicherung sollen ggf. durch einen Beitragsausgleich des Bundes bereinigtwerden, wenn die Mehreinnahmen der Krankenkassen aus der Erhöhung des Beitragsatzes für die Pauschalbeiträge der geringfügig entlohnten Beschäftigten den Betrag von 170 Mio. Euro in einem bestimmten Referenzzeitraum nicht überschreiten.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I Seite 1706) sind mit Wirkung vom 1.8.2006 an u.a. folgende Regelungen zu berücksichtigen:
| Informationen: ALG II | Download |
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Rundschreiben "Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II"Stand: 26.1.2007 |
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Durchführung des Einigungsstellenverfahrensnach §§ 44a und 45 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Muster für die Anrufung der Einigungsstelle
Ausfüllhilfe |
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Meldung zur Familienversicherungim Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen |
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Merkblatt zur Familienversicherungin der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
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Übersicht über mögliche Fallkonstellationenzur Abgrenzung des Vorrangs der Familienversicherung gegenüber der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II |
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Übersicht über die zugelassenen kommunalen Trägerim Sinne des § 6a SGB II nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV) - vom 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) |
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Datenübermittlung/-übertragungzwischen den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II und Krankenkassen |
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Beitragsnachweis für pflichtversicherte Beziehervon Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI |
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Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




