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Mitgliedschaftsrecht- und Beitragsrecht

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde im Gesundheitswesen Deutschlands eine einschneidende Zäsur vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Krankenkassen die erhobenen Beiträge an den Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen beim Bundesversicherungsamt verwaltet wird, abführen. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen ihre Finanzmittel zur Deckung der Ausgaben. Für alle gesetzlichen Krankenkassen - ausgenommen ist lediglich die landwirtschaftliche Krankenversicherung - gilt ab diesem Zeitpunkt der von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegte einheitliche Beitragssatz. Die Krankenkassen verlieren damit ihre Beitragsautonomie. Reichen einer Kasse die Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, um die Ausgaben für ihre Versicherten zu decken, so hat sie die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben.

 

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Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007
Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II