Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes zum 01.01.2002 haben die Spitzenverbände der Pflegekassen gem. § 45c Abs. 1 SGB XI erstmalig den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige, mit jährlich 10 Mio. EUR gefördert. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, ist der Förderbetrag auf 25 Mio. EUR angehoben worden. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der die Förderung durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft ergänzt. Somit wird aktuell insgesamt ein Fördervolumen von 50 Mio. EUR im Kalenderjahr erreicht.

Gemäß § 45c Abs. 6 SGB XI haben die Spitzenverbände der Pflegekassen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte am 24.07.2002 beschlossen. Diesen Empfehlungen haben das Bundesministerium für Gesundheit und die Länder zugestimmt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.

Empfehlungen
zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI