Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 ist die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen und die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auf eine neue Grundlage gestellt worden. Seitdem hilft die soziale Pflegeversicherung Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die persönlichen und finanziellen Lasten, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind, zu tragen. Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 werden auch Versicherte, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I noch nicht erfüllen, aber einen erhöhten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben, von der sozialen Pflegeversicherung unterstützt.
Die soziale Pflegeversicherung ist organisatorisch an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt. Wenn Sie als Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind Sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Mitversicherte Familienangehörige sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Der Beitragsatz ist für alle Mitglieder gesetzlich einheitlich und wird hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht. Er betrug seit dem 1. Juli 1996 1,7 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und ist mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auf 1,95 Prozent angehoben worden. Seit dem 1.1.2005 müssen Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zahlen. In der sozialen Pflegeversicherung werden ambulante und stationäre Leistungen sowie Geld- und Sachleistungen erbracht.