Rechtliche Grundlagen für Telematik und eGK
Für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sind die §§ 291 und 291a SGB V maßgebend. Gesetzliche Grundlage für die Gesellschaft für Telematik (gematik) ist der § 291b SGB V. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist entsprechend anzuwenden, sofern in den genannten Paragrafen des Sozialgesetzbuches V (SGB V) keine spezialgesetzlichen Regelungen getroffen sind.
Wesentliche gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der eGK sind:
- Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB V:
§ 291 Abs.1 SGB V - Gestaltung, Funktionsumfang und (Chip-)Inhalt der elektronischen Gesundheitskarte:
§ 291a Abs. 2 und 3 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 und 2a SGB V - Online-Prüfung und –Aktualisierung der auf der eGK gespeicherten Daten:
§ 291 Abs. 2b SGB V - Einwilligung und Widerrufsrecht der Versicherten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten:
§ 291a Abs. 5 in Verbindung mit § 291a Abs. 3 SGB V - Berechtigte Personenkreise im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten:
§ 291a Abs. 4 SGB V - Löschen von Daten auf Antrag der Versicherten:
§ 291a Abs. 6 SGB V

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




