Belastungsgrenze 2012
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).
| Teilweise Befreiung | ||
|---|---|---|
| 2 % Regelung | Überschreiten die Zuzahlungen 2 % des zu berücksichtigenden Familienbruttoeinkommens abzüglich eventueller Kürzungs- beträge, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit. | |
Kürzungsbeiträge (jährlich) |
EUR |
|
| für den ersten Angehörigen | 4.725 | |
| für jeden weiteren Angehörigen | 3.150 | |
| Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V | 7.008 | |
| 1 % Regelung | Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind und weitere Voraussetz- ungen erfüllen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegen- den chronischen Erkrankung ergibt sich aus der "Chroniker- Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 in der Fassung vom 19. Juni 2008. | |
Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind. Die Überarbeitung erfolgte am 22./23.1.2008.
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Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




