Zuzahlungen

Die Versicherten müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 61 SGB V ff. ) Zuzahlungen leisten. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Danach gibt es Befreiungsmöglichkeiten. Darüber stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus.

Zudem gibt es eine Liste von Arzneimitteln, die von Zuzahlungen befreit sind.

 

Bereich Zuzahlung Grenzen / Ausnahmen
Arzt- / Zahnarztbesuch
10 EUR pro Quartal (Praxisgebühr)

Praxisgebühr ist nicht zu zahlen, bei:

  • Behandlungen, die auf Überweisungen aus demselben Quartal erfolgen,
  • Vorlage eines mit Gültigkeitszeitraum versehenen Befreiungsausweises der Krankenkasse, wenn dieser vor der Behandlung vorgelegt wird
  • der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  • Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • der Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt in Zusammenhang mit der Bonusregelung bei Zahnersatz
  • Schutzimpfungen
  • Maßnahmen zur Schwangerenuntersuchung
  • quartalsübergreifenden Durchführungen von Probeuntersuchungen oder Befundungen von Untersuchungsergebnissen
Arznei- und Verbandmittel
10 % der Kosten jedoch mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR
nicht mehr als die Kosten des Mittels
Fahrkosten*
pro Fahrt 10 % der Kosten jedoch mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr
Haushaltshilfe
10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR
Heilmittel
10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung -
Hilfsmittel
10 % für jedes Mittel jedoch mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR
nicht mehr als die Kosten des Mittels
Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: 10 % je Verbrauchseinheit, maximal 10 EUR pro Monat
Krankenhausbehandlung
10 EUR pro Kalendertag maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Stationäre Vorsorge
10 EUR pro Kalendertag  
Medizinische Rehabilitation

(ambulant und stationär)

10 EUR pro Kalendertag bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr unter Anrechnung der Zuzahlung für Krankenhausbehandlung
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
10 EUR pro Kalendertag -
Soziotherapie
10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR
Zahnersatz*
35 bis 50 % abhängig von den eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne

 

* Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell von Zuzahlungen befreit.
Ausnahmen: Zahnersatz und Fahrkosten.