Familienversicherung

Gesamteinkommen

Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein bestimmte Beträge übersteigendes Gesamteinkommen haben. Das von den Spitzenverbänden der Krankenkassen am 24.10.2008 neu gefasste gemeinsame Rundschreiben "Gesamteinkommen" befasst sich mit diesem Begriff. Beigefügt ist eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten.

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Gesamteinkommen (PDF)


Überwiegender Unterhalt - Stief und Enkelkinder

Bei der Feststellung, ob Mitglieder den für eine Familienversicherung erforderlichen überwiegenden Unterhalt von Stief- und Enkelkindern aufbringen, erfolgt zunächst im Rahmen eines "Günstigkeitsvergleichs" eine Prüfung unter Außerachtlassung der Werte Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Für den Fall, dass hiernach keine überwiegende Unterhaltsgewährung angenommen werden kann, wird eine Berechnung unter Einbeziehung der genannten Werte durchgeführt. Wie dies zu erfolgen hat, ist von den Spitzenverbänden der Krankenkassen am 08.11.2005 in den neu gefassten "Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 2 SGB V)" beschrieben worden. Ihre Anwendung erübrigt sich, sofern bereits eine Familienversicherung auf Grund der Änderung des § 10 Abs. 1 SGB V durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (Familienversicherung von Kindern familienversicherter Kinder) wirksam wird.

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Überwiegender Unterhalt (§ 10 Abs. 4 SGB V) (PDF)


Einkommensgrenzen für die Familienversicherung 2011 (Bundesgebiet)

a) von Ehegatten/Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes / Kindern

1.  365 Euro monatlich
2.  400 Euro monatlich bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

b) von Kindern

4.125,00 Euro monatlich für nicht gesetzlich krankenversicherte Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Einkommen das des GKV-Mitgliedes übersteigt.


Einkommensgrenzen für die Familienversicherung 2010 (Bundesgebiet)

a) von Ehegatten/Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes / Kindern

1.  365 Euro monatlich
2.  400 Euro monatlich bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

b) von Kindern

4.162,50 Euro monatlich für nicht gesetzlich krankenversicherte Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Einkommen das des GKV-Mitgliedes übersteigt.