Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10
Abs. 4 SGB V)
Bei der Feststellung, ob Mitglieder den für eine Familienversicherung erforderlichen überwiegenden Unterhalt von Stief- und Enkelkindern aufbringen, erfolgt zunächst im Rahmen eines "Günstigkeitsvergleichs" eine Prüfung unter Außerachtlassung der Werte Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Für den Fall, dass hiernach keine überwiegende Unterhaltsgewährung angenommen werden kann, wird eine Berechnung unter Einbeziehung der genannten Werte durchgeführt. Wie dies zu erfolgen hat, ist von den Spitzenverbänden der Krankenkassen am 08.11.2005 in den neu gefassten "Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 2 SGB V)" beschrieben worden. Ihre Anwendung erübrigt sich, sofern bereits eine Familienversicherung auf Grund der Änderung des § 10 Abs. 1 SGB V durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (Familienversicherung von Kindern familienversicherter Kinder) wirksam wird.
|
Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung
für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)" vom 08.11.2005 |

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




