Nach dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 haben Kinderlose vom 1.1.2005 an in der Pflegeversicherung einen
Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zahlen. Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Ferner sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie
Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgenommen. Der Beitragszuschlag ist nicht nur aus dem Arbeitsentgelt einer
Beschäftigung, sondern auch aus den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, Versorgungsbezug/Betriebsrente) zu erheben. Für die Zuschlagpflicht spielen im Übrigen die Gründe,
warum jemand keine Kinder hat, keine Rolle.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich mit den Auswirkungen des KiBG auf das Beitragsrecht der
sozialen Pflegeversicherung befasst und die erzielten Ergebnisse in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 3.12.2004
veröffentlicht.