Apotheken
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) schließt nach § 129 SGB V Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ab, die für alle Apotheken gültig sind, die einem der DAV-Mitgliedsverbände angehören. Die anderen Apotheken (Beitrittsapotheken) müssen den Lieferverträgen beitreten, um an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten teilnehmen zu können. Der Beitritt ist gegenüber der für den Sitz der Apotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären (
Beitrittserklärung (PDF)).
Voraussetzung für die Teilnahme an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten ist auch, dass die Beitrittsapotheke gegenüber der Landesvertretung in dem jeweiligen Bundesland den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklärt. Dieser Vertrag wird zwischen allen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV geschlossen und bildet die Grundlage aller Arzneilieferungsverträge.
Weitere Voraussetzung ist die Meldung zum Apothekenverzeichnis (
Meldeformular (PDF)) nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem DAV. Nur dadurch können die Beitrittsapotheken eine reibungslose Rechnungsbegleichung für die Zukunft sicherstellen.
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www.pqs-hilfsmittel.de
Downloads
Rahmenvertrag nach § 129 SGB V (PDF)
Arzneiversorgungvertrag (PDF)
Anlage 4: Preisregelungen für Teststreifen. Stand: 01.04.2012 (PDF)
Informationsflyer für Versicherte zu Blutzuckerteststreifen (PDF)
Beitrittserklärung (PDF)
Meldeformular nach § 293 Abs. 5 SGB V (PDF)
Zur Abrechnung von Daten nach § 300 SGB V zertifizierte Rechenzentren (PDF)

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




