Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie die weiteren nicht-ärztlichen Leistungserbringer sind gemäß § 302 Abs. 1 SGB V verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Für die Abrechnungen der Hebammen und Entbindungspfleger ist § 301a SGB V maßgeblich. Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, haben die Krankenkassen gemäß § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nachzuerfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten haben die Krankenkassen den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls der Leistungserbringer die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.
Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens haben die gesetzlichen Krankenkassen einheitlich in den Richtlinien nach § 302 sowie 301a SGB V beschrieben. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren werden in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt. Die aktuellen Versionen finden Sie auf der Homepage von
| www.datenaustausch.de |
in der Rubrik "Leistungserbringerverfahren".
Wichtig für eine reibungslose Abrechnung ist die Verwendung eines Institutionskennzeichens (IK). Sollten Sie noch nicht über ein IK verfügen, beantragen Sie dieses bitte bei der
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Sammel- & Verteilungsstelle IK (SVI) |
Für jede Zweigstelle, Filiale etc. ist ein gesondertes IK zu führen. Änderungen Ihrer unter dem IK gespeicherten Daten (wie Firmenbezeichnung, Firmenadresse, Bankverbindung etc.) sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie Ihrem Vertragspartner unverzüglich zu melden, da sie für die Abrechnungsbegleichung maßgeblich sind. Werden diese Änderungen nicht unverzüglich der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie Ihrem Vertragspartner mitgeteilt, kann das zur Folge haben, dass Ihre Rechnung abgewiesen wird.
Für die Teilnahme am Abrechnungsverfahren, ist eine Anmeldung zum Datenaustausch erforderlich:
| Anmeldeformular zum Datenaustausch (Online-Version) Bitte speichern Sie den Antrag zuerst ab und versenden ihn erst danach an: dirk.riebisch@vdek.com |
| Anmeldeformular zum Datenaustausch (Papier-Version) |
Abrechnungsdaten sowie rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. Verordnungen) für die Ersatzkassen werden an die von den Ersatzkassen benannten Daten- und Belegannahmestellen gesandt. Die aktuellen Daten- und Belegannahmestellen der Ersatzkassen sind in der sog. Kostenträgerdatei
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EDIFACT-Struktur (gültig ab 01.08.2010) KT-Version (gültig ab 01.08.2010) |
gemäß den Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V verzeichnet.
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (gesetzlich handelnd für die landwirtschaftlichen Krankenkassen) haben vereinbart, ab dem 01.01.2010 ein gemeinsames Zulassungsverfahren nach § 124 SGB V (Heilmittelerbringer) durchzuführen. Für Heilmittelerbringer, die sich beim vdek zum Datenaustausch angemeldet haben, ist eine gesonderte Anmeldung bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht mehr erforderlich. Ergänzende Informationen zu dem Abrechnungsverfahren mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen finden Sie hier.
Weitere Informationen über die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V können Sie der gemeinsamen
| Informationsbroschüre (Stand: Juni 2009) |
der Spitzenverbände der Krankenkassen entnehmen.