Häusliche Krankenpflege
Grundsätzlich schließen die Mitgliedskassen des vdek eigenständig Verträge mit geeigneten häuslichen Krankenpflegediensten (vgl. § 132 a SGB V).
Aus ökonomischen Gründen haben die Mitgliedskassen des vdek die Landesvertretungen beauftragt, Verträge zu schließen. Der Antrag auf einen Vertragsabschluss ist formlos unter Beifügung der aussagekräftigen Unterlagen bei der zuständigen Landesvertretung zu stellen.
Die Verordnungsfähigkeit von Leistungen der häuslichen Krankenpflege wird in den
| Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen |
geregelt.
Abrechnungsverfahren für sonstige Vertragspartner
| Daten- und Belegannahmestellen |
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis
| Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe Anhang 3 zum Abschnitt 8 |

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




