Häusliche Krankenpflege

Grundsätzlich schließen die Mitgliedskassen des vdek eigenständig Verträge mit geeigneten häuslichen Krankenpflegediensten (vgl. § 132 a SGB V).

Aus ökonomischen Gründen haben die Mitgliedskassen des vdek die Landesvertretungen beauftragt, Verträge zu schließen. Der Antrag auf einen Vertragsabschluss ist formlos unter Beifügung der aussagekräftigen Unterlagen bei der zuständigen Landesvertretung zu stellen.

Die Verordnungsfähigkeit von Leistungen der häuslichen Krankenpflege wird in den

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen


geregelt.

 

Abrechnungsverfahren für sonstige Vertragspartner

Daten- und Belegannahmestellen

 

 

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis

Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe
Anhang 3 zum Abschnitt 8