Krankentransport

Gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme von Krankentransportleistungen ist § 60 SGB V.

Die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen wird durch die

 

Krankentransportrichtlinie

 

geregelt.

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei

a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V),

b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

c) Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.

Grundlage für die Abrechnung von Krankenfahrten mit den Ersatzkassen ist der Abschluss eines Rahmenvertrages. Den in Ihrem Bundesland geltenden Vertrag können Sie bei Bedarf ausdrucken und durch Ihre Firmenangaben ergänzen. Bitte schicken Sie zwei unterschriebene Exemplare des Vertrages an unsere Landesvertretung in dem Bundesland, in dem Sie tätig sind. Bitten fügen Sie eine Kopie Ihrer Taxi-/Mietwagen-Konzession den Unterlagen bei.